INF-Vertrag vom 8. Dezember 1987
Artikel XV

"(1) Dieser Vertrag wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
2() Jede Vertragspartei ist in Ausübung ihrer staatlichen Souveränität berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn sie entscheidet, daß durch außergewöhnliche, mit dem Inhalt dieses Vertrags zusammenhängende Ereignisse eine Gefährdung ihrer höchsten Interessen eingetreten ist. Sie teilt ihre Rücktrittsentscheidung der anderen Vertragspartei sechs Monate vor dem Rücktritt mit.
Diese Mitteilung hat eine Darlegung der außergewöhnlichen Ereignisse zu enthalten, durch die nach Ansicht der die Mitteilung machenden Vertragspartei eine Gefährdung ihrer höchsten Interessen eingetreten ist."

Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung